BAG: Arbeitgeber haftet nicht für Impfschäden

BAG: Arbeitgeber haftet nicht für Impfschäden

BAG: Arbeitgeber haftet nicht für Impfschäden

Lässt ein Arbeitgeber in seinem Betrieb Grippeschutzimpfungen durchführen, haftet er nicht für möglicherweise auftretende Impfschäden. Das hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden.

In der Winterzeit lassen sich viele Menschen gegen Grippe impfen. Eine Grippeschutzimpfung liegt natürlich auch im Interesse von Arbeitgebern, um eine Krankheitswelle im eigenen Betrieb zu vermeiden. Viele Arbeitgeber bieten daher auch eine Grippeschutzimpfung im Betrieb an, an der die Mitarbeiter freiwillig teilnehmen können. Ob die Arbeitnehmer das Angebot der Grippeschutzimpfung annehmen, ist dann allerdings ihre private Entscheidung. Daher haftet der Arbeitgeber auch nicht für durch die Impfung hervorgerufene Schäden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Dezember 2017 hervor (Az.: 8 AZR 853/16).

In dem konkreten Fall hatte eine freiberuflich tätige Betriebsärztin die Mitarbeiter eines Herzzentrums zur Grippeschutzimpfung in den Räumen der Klinik aufgerufen. Die Kosten für die Impfung übernahm der Arbeitgeber. Dem Aufruf kam auch eine Verwaltungsangestellte, die keinen Kontakt zu den Patienten hatte, nach. Bei der Frau traten in der Folge verschiedene bleibende Beeinträchtigungen im Bereich der Halswirbelsäule auf, für die sie die Impfung verantwortlich machte. Die Impfung sei zwar korrekt durchgeführt worden, allerdings sei sie über die Risiken einer Grippeschutzimpfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, so die Frau. Bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung hätte sie die Impfung nicht durchführen lassen. Wegen Verletzung der Aufklärungspflicht klage sie auf Schmerzenzgeld. Die Klage richtete sich allerdings nicht gegen die Ärztin, sondern gegen den Arbeitgeber.

Wie schon die Vorinstanzen wies auch das BAG die Klage ab. Zwischen dem Arbeitgeber und der Klägerin sei kein Behandlungsvertrag zu Stande gekommen, der den Arbeitgeber zur Aufklärung verpflichtet hätte. Eine Aufklärungspflicht habe auch nicht aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses bestanden, so das BAG. Ein Behandlungsvertrag sei nur mit der Ärztin zu Stande gekommen.

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