BFH: Finanzbehörden tragen bei Steuerhinterziehung die Beweislast

BFH: Finanzbehörden tragen bei Steuerhinterziehung die Beweislast

BFH: Finanzbehörden tragen bei Steuerhinterziehung die Beweislast

Für die Feststellung einer Steuerhinterziehung tragen die Finanzbehörden die Beweislast. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12. Juli 2016 bekräftigt (Az.: II R 42/14).

Nicht jeder Fehler in einer Steuererklärung geschieht mit Vorsatz. Es ist Aufgabe der Finanzbehörden, den Tatbestand der Steuerhinterziehung zu belegen. Das hat auch Auswirkungen auf Hinterziehungszinsen, die der Steuerpflichtige zahlen soll. Der BFH entschied, dass für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen das Finanzgericht in Bezug auf die Steuerhinterziehung aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat, ob diejenigen Tatsachen vorliegen, die den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO ausfüllen. Eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen ist nicht zulässig.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Frau Ende der 1990er Jahre in der Schweiz befindliches Vermögen auf ein Konto ihrer Stieftochter mit Depot bei einer Schweizer Bank übertragen. Die Stieftochter erhielt auch eine entsprechende Vollmacht. Einige Jahre später wurde das Vermögen wieder auf ein Konto der Stiefmutter übertragen. 2010 teilte die Frau die Vorgänge dem zuständigen Finanzamt mit. Entsprechend setzte die Behörde die Schenkungssteuer fest. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Außerdem setzte das Finanzamt Hinterziehungszinsen in Höhe von ca. 45.000 Euro wegen Hinterziehung der Schenkungssteuer fest. Dagegen klagte die Frau.

Sie argumentierte, dass gar keine Hinterziehung der Schenkungssteuer vorliege, da die Umschichtungen des Vermögens im Rahmen eines Treuhandverhältnisses vorgenommen worden seien. Einen entsprechenden Vertrag konnte die Klägerin nicht vorlegen. Daher konnte die Schenkungssteuer auch zu Recht festgelegt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass automatisch eine Steuerhinterziehung vorliegt und die Hinterziehungszinsen gerechtfertigt sind. Denn hier hätten die Finanzbehörden beweisen müssen, dass kein Treuhandverhältnis vorlag. Dieser Sachverhalt sei aber nicht ausreichend ermittelt worden, so dass der BFH den Fall an das zuständige Finanzgericht zurückverwies.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, dass es sich lohnen kann, einen Bescheid über Hinterziehungszinsen zu prüfen, wenn der Tatbestand der Steuerhinterziehung noch gar nicht feststeht, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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