Kranke, Schwangere pflegt Profil bei Xing, Facebook: Kündigungsgrund?

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Kranke, Schwangere pflegt Profil bei Xing, Facebook: Kündigungsgrund?

Fachanwalt Bredereck

Fast jeder ist bei Facebook, sehr viele auch bei den beruflichen Netzwerken Xing oder LinkedIn. Ganz normal im Jahr 2018? Nicht ganz. Manch ein Arbeitgeber dreht einem Mitarbeiter durchaus einen Strick daraus, nur weil er während einer Arbeitsabwesenheit etwas postet, sein Profil pflegt. Womit er manch einen Arbeitsrichter auf seiner Seite hat. Gut, dass das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 10 Sa 491/17) jüngst klargestellt hat: Es ist nicht erlaubt, einer Schwangeren zu kündigen, nur weil sie ihr Xing-Profil während des Beschäftigungsverbots pflegt!

Folgendes war passiert: Eine Schwangere war wegen eines Beschäftigungsverbots zuhause, pflegte während dieser Zeit ihr Xing-Profil. Der Arbeitgeber bekam davon Wind, kündigte ihr und verweigerte auch die Zahlung der Vergütung für die entsprechende Zeit. Während die Kündigung schon in erster Instanz für unwirksam erklärt wurde, bekamt er im Hinblick auf die verweigerte Vergütung recht. Denn, so das Arbeitsgericht: Dass die schwangere Mitarbeiterin auf Xing aktiv sei, zeige ja: Sie ist auf Jobsuche. Ihr Beschäftigungsverbot daher: zweifelhaft! Ärger bekam auch ein Mitarbeiter, nur weil er während seiner Erkrankung auf Facebook Fotos gepostet hat. Ein Arbeitsrichter sah dadurch den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Ein Gutachten musste her, das bewies: Ja, der Mitarbeiter ist wirklich krank!

Wer Fotos bei Facebook postet, muss nicht unbedingt an einem Urlaubsort sein. Das kann man auch vom Krankenbett aus tun. Rückschlüsse auf die Arbeitsunfähigkeit erlaubt das nicht! Anders wäre die Sache, wenn man ein Foto von sich postet am Strand in Italien und davon schwärmt, wie schön es jetzt dort ist – obwohl man eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben hat, sich zuhause auskurieren sollte.

Und: Xing oder LinkedIn sind keine Stellenanzeigen! Was die Arbeitsrichter, vor allem im Hinblick auf die schwangere Xing-Nutzerin, wohl nicht verstanden haben: Es geht bei beruflichen Online-Netzwerken um den langfristigen Aufbau, man will Kontakte knüpfen und behalten. Und das regelmäßig nicht in Konkurrenz zum eigenen Arbeitgeber! Im Gegenteil: Der Arbeitgeber profitiert häufig vom verzweigten Netzwerk der eigenen Mitarbeiter, und damit auch von einem immer aktuell gehaltenen Profil bei Xing oder LinkedIn. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg räumt auf mit Missverständnissen über Soziale Medien und stellt klar, um was es bei Xing oder LindedIn wirklich geht.

Was nicht bedeutet, dass Arbeitnehmer auch in Zukunft Ärger bekommen können wegen Facebook, Xing oder anderen Profilen im Internet. Es wird immer wieder Vorgesetzte geben, die auf Sozialen Medien nach Kündigungsgründen für ihre Mitarbeiter suchen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Ist Ihr Arbeitsplatz in Gefahr wegen eines Facebook-Posts oder Ihres Profils bei Xing oder LinkedIn? Rufen Sie mich gern an unter 030.40004999. Kostenlos und unverbindlich bespreche ich mit Ihnen die Chancen einer Kündigungsschutzklage und die Aussichten, die Sie auf eine hohe Abfindung haben. Meine Mitarbeiter, die das Gespräch mit mir verbinden, und ich freuen uns auf Ihren Anruf!

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