Das Recht am eigenen Bild
ARAG Experten über das allgemeine Persönlichkeitsrecht in sozialen Netzwerken Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) verankert. Gemäß § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. WelcheARTIKEL LESEN