ARAG Experten über das allgemeine Persönlichkeitsrecht in sozialen Netzwerken Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) verankert. Gemäß § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. WelcheARTIKEL LESEN

Wer im Freibad fotografiert, sollte sich vorher schlau machen! Wer im Freibad fotografiert, sollte sich vorher schlau machen! Wer im Sommer das Freibad besucht, knipst meist auch das eine oder andere Foto. In den meisten Schwimmbädern herrscht mittlerweile allerdings ein Foto-Verbot. Der Schutz der Privatsphäre ist nur einer der Gründe.ARTIKEL LESEN