Altersgrenzen zum Renteneintritt in Betriebsvereinbarungen sind wirksam

In Betriebsvereinbarungen festgesetzte Altersgrenzen zum Renteneintritt sind nicht diskriminierend und daher auch wirksam.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil vom 05.03.2013 (Az. 1 AZR 417/12) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass in Betriebsvereinbarungen festgesetzte Altersgrenzen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in welchem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, nicht diskriminierend und daher auch voll wirksam sind.

Vorliegend wurde dem Kläger wohl gekündigt, als er das 65. Lebensjahr erreichte, welches in der Gesamtbetriebsvereinbarung seines Betriebes scheinbar als ausschlaggebendes Alter für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist. Mit seiner Klage, die in den Vorinstanzen erfolglos blieb, wendet sich der Kläger gegen seine Kündigung.

Aber auch vor dem Bundesarbeitsgericht blieb die Klage erfolglos. Das Gericht führte aus, dass es sehr wohl möglich sei, eine Altersgrenze für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festzulegen. Das Gericht führt aus, dass der Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeber, welche gemeinsam die Gesamtbetriebsvereinbarung verfassen, zwar die im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelten Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten hätten, dies aber hier unproblematisch gegeben sei. Es verstoße nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, wenn eine Altersgrenze festgesetzt sei, die auf den Zeitpunkt Bezug nimmt, ab welchem der Arbeitnehmer auch die Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung bekommt.

Dem stehe laut BAG auch nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag mit dem Kläger damals unbefristet geschlossen wurde. Laut BAG stellt dies nämlich keine einzelvertragliche Regelung dar, welche die in der Betriebsvereinbarung -schon vor Abschluss des Vertrages- festgesetzte Altersgrenze zum Renteneintritt verdränge.

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