Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse…

Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 2011

Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse...

Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz

Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf

Die Vorschrift des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) ist zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08. Dezember 2010 (JStG 2010) und dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011) vom 15. November 2011 geändert worden. Einzelfragen zu der Vorschrift werden durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (BStBI l 2014, S. 75) geklärt.

Die nachstehenden Ausführungen sollen einen Überblick über die begünstigten Aufwendungen und die weiteren Voraussetzungen des § 35a EStG geben:

l. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a Abs. 1 EStG)

Der Steuerpflichtige ist Arbeitgeber der beschäftigten Person.

1. Welche Maßnahmen werden gefördert?
Das Beschäftigungsverhältnis muss Tätigkeiten beinhalten, die einen engen Bezug zum Haushalt haben.
Dazu gehören z. B.
-die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
-die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen,
-die Gartenpflege,
-die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.

2. Wie hoch ist die steuerliche Förderung?
Die Beschäftigung erfolgt im Rahmen eines sog. „Minijobs“. Hierzu gehören nur geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8a des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) Viertes Buch. Die Einkommensteuer ermäßigt sich um 20% der Aufwendungen, höchstens um 510 EUR.

3. Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Zu den begünstigten Aufwendungen gehören das Arbeitsentgelt und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Pauschsteuer (pauschale Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind.

4. Welche Nachweise sind erforderlich?
Als Nachweis dient die von der Minijob-Zentrale (der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – See – Bahn) am Jahresende erteilte Bescheinigung.

II. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a Abs. 2 EStG)

Der Steuerpflichtige ist Auftraggeber der beschäftigten Person oder Auftraggeber einer Leistung, die durch eine Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Dienstleister ausgeführt wird.

1. Welche Maßnahmen werden gefördert?
Das Beschäftigungsverhältnis bzw. die Arbeiten eines selbständigen Dienstleisters oder einer Dienstleistungsagentur müssen eine hinreichende Nähe zum Haushalt haben. Zu den begünstigten Leistungen gehören z.B.
-die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen,
-die Reinigung der Fenster,
-das Wäsche waschen und bügeln,
-die Gartenpflege (Rasenmähen, Hecken schneiden),
-die Dienstleistung bei Umzügen von Privatpersonen.

Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen enthält Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014.

Besonderheit bei Pflege- und Betreuungsleistungen.

Handelt es sich um Aufwendungen zur Grundpflege, d.h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung, ist diese begünstigt. Das gilt aber nur, soweit sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, die im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind und der Behinderten-Pauschbetrag nicht geltend gemacht wird.

Begünstigt sind auch Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege zu tragen hat, soweit darin – die allgemeinen Unterbringungskosten übersteigende – Aufwendungen für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

2. Wie hoch ist die steuerliche Förderung?
Es liegt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, oder es wurde eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister beauftragt:
Die Einkommensteuer ermäßigt sich um 20% der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR.

3. Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Bei Sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt und bei denen die Lohnsteuer pauschal oder nach Maßgabe der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale erhoben wird, sowie bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ohne Haushaltsscheckverfahren der Bruttoarbeitslohn.

Bei einem selbständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur sind die in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Arbeitskosten.
Der Abzug ist nur begünstigt, wenn der Steuerpflichtige für die Aufwendungen für die haushaltsnahe Dienstleistung eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

4. Welche Nachweise sind erforderlich?
Hinsichtlich der Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse und den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ohne Haushaltsscheckverfahren gelten die allgemeinen Nachweisregeln. Entsprechendes gilt für die Beauftragung durch einen selbständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur. Dabei ist es ausreichend, wenn der Steuerpflichtige die Nachweise auf Verlangen des Finanzamtes vorlegen kann.

III. Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)

Begünstigt sind Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung.

1. Welche Maßnahmen werden gefördert?
Zu den begünstigten Maßnahmen gehören z.B.
-Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
-Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. Ä.,
-Streichen, Reparaturen und Austauscharbeiten an Türen und Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Einbauküchen, Heizkörpern und -röhren,
-Reparaturen und Austauscharbeiten an Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
-Reparaturen, Wartungs- und Austauscharbeiten an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
-Modernisierungsarbeiten im Badezimmer oder der Küche,
-Reparaturen und Wartungsarbeiten an Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC),
-Maßnahmen der Gartengestaltung (Pflasterarbeiten, Gartengestaltung),
-Errichtung von Außenanlagen (Wege und Zäune),
-An- und Ausbauten,
-Montageleistungen beim Erwerb neuer Möbel.

Auch hierfür enthält das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 in der Anlage 1 eine Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter Handwerkerleisten.

2. Wie hoch ist die steuerliche Förderung?
Die Einkommensteuer ermäßigt sich um 20% der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR.

3. Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Zu einer Steuerermäßigung führen nur die Aufwendungen für in Rechnung gestellte Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten und die darauf entfallende Um-satzsteuer.

Die Aufwendungen für verwendetes Material oder sonstige in diesem Zusammenhang gelieferten Waren (z.B. Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine) sind hingegen nicht begünstigt.

Die Maßnahmen sind zudem nicht begünstigt, wenn hierfür eine öffentliche Förderung, für die ein zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss in Anspruch genommen wird, erfolgt. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind ebenfalls nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

4. Welche Nachweise sind erforderlich?
Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistungen (unbar) erfolgt ist. Es ist aber ausreichend, wenn der Steuerpflichtige die Nachweise auf Verlangen des Finanzamts vorlegen kann.

IV. Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen nach § 35a EStG

1. Die Leistungen müssen im Haushalt des Steuerpflichtigen – zu dem auch stets der vorhandene Grund und Boden gehört – durchgeführt werden. Die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a EStG werden daher regelmäßig – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei der Reparatur von Haushaltsgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens, der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts), Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen.

2. Der Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Betreffen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mehrere Haushalte (z.B. Hauptwohnsitz und Ferienwohnung), so ist jeweils insgesamt nur einmal der Höchstbetrag zu berücksichtigen.

3. Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.
Ausgeschlossen sind auch Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Kinderbetreuungskosten) fallen.

4. Besonderheiten bei Wohnungseigentümern
Die Steuerermäßigung erhalten Steuerpflichtige, die eine selbstgenutzte Eigentumswohnung bewohnen, auch dann, wenn bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist.

5. Besonderheiten bei Mietern
Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an dem vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung (Anlage 2 zum BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014) des Vermieters oder Verwalters nachgewiesen wird.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 40 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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