Busfahrer klagt öffentlich über „menschenunwürdige Arbeitsbedingungen“ – fristlose Kündigung

Zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 06. Mai 2011 – 6 Sa 2558/10 – ein Kommentar von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Ausgangslage: Der Beruf des Busfahrers kann wohl zu den stressigeren Berufen gehören, die es so gibt. In solchen Berufen ist es manchmal nicht einfach, sich unter Kontrolle zu haben. Es ist aber wichtig, denn wer als Arbeitnehmer die Nerven verliert, dem droht eine Kündigung, mindestens aber eine Abmahnung.

Rufschädigung als Grund für fristlose Kündigung: Im vorliegenden Fall gab es Streit zwischen zwei Busfahrern. Der eine beschuldigte seinen Kollegen, sich mit Fahrgästen unterhalten zu haben. Der andere Busfahrer forderte diesen auf, den Bus zu verlassen. Der weigert sich allerdings, woraufhin sein Kollege die Fahrt unterbrach und die Polizei alarmierte. Vor den im Bus anwesenden Fahrgästen klagte er dabei über „menschenunwürdige“ Arbeitsbedingungen bei seinem Arbeitgeber.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: Das Landesarbeitsgericht hielt die darauf gestützte fristlose Kündigung des Busfahrers für wirksam. Der Arbeitgeber müsse solche rufschädigenden Äußerungen nicht hinnehmen. Er könne sogar jedenfalls bei vorherigen Abmahnungen wegen ähnlicher Verstöße eine fristlose Kündigung aussprechen.

Arbeitnehmer beging schwerwiegende Pflichtverletzung: Die Fahrt des Busses mit Fahrgästen zu unterbrechen, um aus einem nichtigen Anlass die Polizei zu verständigen, war eine solch schwerwiegende Pflichtverletzung, dass die beklagte Arbeitgeberin sie nicht hinnehmen musste. Das Landesarbeitsgericht: Nachdem der Mitarbeiter der B. den Bus bereits an der vorigen Haltestelle verlassen hatte, konnte das Anfordern der Polizei dem Kläger einzig und allein dazu gedient haben, sich dadurch Genugtuung zu verschaffen, dass er sich ohne Rücksicht auf die Interessen der Fahrgäste und den Ruf der Beklagten und deren Auftraggeberin ein Forum schuf „menschenunwürdige“ Arbeitsbedingungen anzuprangern. Diese Einschätzung fand ihre Bestätigung darin, dass der mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraute Betriebsrat ausdrücklich seine Zustimmung zur beabsichtigten fristlosen Kündigung erklärt hat (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Mai 2011 – 6 Sa 2558/10 -, juris).

Bewertung: Die Entscheidung bewegt sich im Grenzbereich. Eine andere Bewertung ist sicher vertretbar. Allerdings macht das Urteil deutlich, dass Arbeitnehmern, die in der Öffentlichkeit ihren Arbeitgeber herabwürdigen oder in sonstiger Weise angehen, mit einer fristlosen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses rechnen müssen. Das ist grundsätzlich auch richtig so. Das Arbeitsverhältnis zwingt beide Parteien zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen. Das gilt selbst dann, wenn man berechtigten Zorn verspüren darf.

Quelle: LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Mai 2011 – 6 Sa 2558/10 -, juris.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Bleiben Sie ruhig, auch wenn es sehr schwer fällt. Vermeintliche Vertragsverstöße des Arbeitgebers sollten gegebenenfalls arbeitsgerichtlich verfolgt werden. Vermeiden Sie jedwede Selbstjustiz. Andernfalls werden Sie am Ende das Nachsehen haben, nicht der Arbeitgeber.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: In derartigen Fällen sollte immer zunächst abgemahnt werden. Geben Sie dem Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten künftig zu verbessern. Wiederholt sich der Fall in ähnlicher Weise, können Sie mit umso besseren Erfolgsaussichten fristlos kündigen. Kündigen Sie hilfsweise immer ordentlich. Vergessen Sie nicht einen vorhandenen Betriebsrat ordnungsgemäß anzuhören.

So können wir Arbeitnehmern helfen: Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber, erstreiten Abfindungen und vertreten auch in anschließenden Strafverfahren. Gerade wenn der Verdacht einer Straftat im Raum steht, ist es besonders wichtig, dass der Anwalt sowohl die arbeitsrechtliche als auch die strafrechtliche Komponente des Geschehens hinreichend beachtet und sorgfältig gegeneinander abwägt. Strafrechtlich ist es oft am besten nichts zu sagen. Arbeitsrechtlich wiederum ist dies unmöglich, wenn man in nicht die Kündigungsschutzklage verlieren will.

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Besprechen Sie Ihren Fall zunächst unverbindlich mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und ein geeignetes Vorgehen im Hinblick auf das drohende Strafverfahren.

Stiftung Warentest: Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest.

6.7.2016

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