Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden

Wenn ein Unternehmer Steuerrückstände beim Finanzamt oder der Gemeindebehörde hat, und dieser Rückstand nicht nur kurzfristig besteht, kommt immer wieder vor, dass das Finanzamt eine Anzeige an die Gewerbeaufsicht erstattet und damit den Verwaltungsprozess zur Versagung oder dem Widerruf der Gewerbeerlaubnis auslöst.
Das Finanzamt selbst hat kein Recht eine Gewerbeerlaubnis zu versagen oder zu widerrufen.

Die für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde kann die Gewerbeerlaubnis ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Unternehmer zukünftig seinen Pflichten gegenüber dem Finanzamt und der Allgemeinheit nicht zuverlässig nachkommen wird.

Darf das Finanzamt steuerliche Verhältnisse an andere Behörden weitergeben und damit das Steuergeheimnis durchbrechen? Eine schwierige Frage, die sich nicht allein durch den Gesetzestext begründen lässt.

Die gewerberechtlichen Vorschriften über die Versagung oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis rechtfertigen keine Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abgabenordnung. Das Finanzamt ist aber nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Abgabenordnung berechtigt das Steuergeheimnis zu brechen, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.12.2010 besteht ein zwingendes öffentliches Interesse, das zu Verletzung des Steuergeheimnisses führen darf, wenn der Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Insbesondere bei den Steuern, die durch den Gewerbebetrieb verursacht werden, wie z.B. Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.

Die Verletzung der steuerlichen Pflichten ist regelmäßig dann gegeben, wenn das Verhalten des Unternehmers darauf schließen lässt, der er nicht willens oder in der Lage ist, seinen öffentlichen Pflichten nachzukommen. Also er keine Steuererklärungen abgibt oder die fälligen Steuern nicht entrichtet und sich dadurch ein erheblicher Steuerrückstand aufgebaut hat.

Aus all diesen Formulierungen im Gesetz oder in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ergeben sich keine objektiven Merkmale, von denen die weiteren Handlungen erforderlich werden.

Es handelt sich um rein subjektive Merkmale, die nach dem pflichtgemäßen Ermessen des jeweiligen Finanzbeamten beurteilt werden. Und daraus ergibt sich eine große Chance das Verfahren zur Versagung oder dem Entzug der Gewerbeerlaubnis zu unterbrechen und aufzuheben.

Es müssen durch Verhandlungen oder geeignete Dokumente die Unzuverlässigkeit des Unternehmers entkräftet werden. Bei diesen Verhandlungen ist viel psychologisches Fingerspitzengefühl notwendig, neben einer exakten Kenntnis der Rechtslage.

Diese Verhandlungen sollte immer ein Fachmann führen, der Unternehmer ist dabei meist überfordert. Sowohl das Finanzamt wie auch die Gewerbeaufsicht hatten in der Vergangenheit diverse Zusagen von dem Unternehmer bekommen, die aber fast nie eingehalten wurden – gleich aus welchen Gründen. Ihm wird einfach nicht mehr geglaubt.

Durch zahlreiche Verfahren mit den Gewerbeaufsichtsbehörden im ganzen Bundesgebiet hat der Steuerberater Günter Zielinski hat die notwendigen Erfahrungen in Gewerbeuntersagungsverfahren gesammelt. In sehr vielen Fällen konnte eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden, mindestens wurde eine langfristige Aussetzung des Verfahrens vereinbart. Entscheidend ist dabei, dass der Unternehmer seinen Gewebebetrieb weiterführen kann.

Das Steuerberatungsbüro Zielinski berät seit über 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen zu allen Fragen des Steuerrecht. Das Kanzlei-Team setzt sich aus Fachexperten für viele Steuerrechtsfragen zusammen, insbesondere für Fragen rund um das Verfahrensrecht (Einsprüche, Klagen, Betriebsprüfungen) bieten Ihnen die Fachexperten fundierte Lösungen an.
Darüberhinaus wird eine fundierte Beratung in Finanzierungsfragen, insbesondere Finanzierungen durch öffentliche Fördermittel, angeboten.

Günter Zielinski ist neben seiner Tätigkeit als Steuerberater auch Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Fördermittelberater

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