Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Ladenschließung, Kontaktverbot, Betretungsverbote, Hygieneverstöße

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Covid19 Corona Bußgeld Rechtsanwalt

Was tun bei Bußgeldern wegen Corona?

Die von den Landesregierungen im Rahmen der Corona-Pandemie im Schnellschussverfahren beschlossenen Regelungen zur Verhinderung der Corona-Verbreitung haben zwischenzeitlich zum Erlass von Bußgeldbescheiden und Ermittlungsverfahren/Strafverfahren geführt.

Hohe Geldbußen für Verstöße gegen Ladenschließung

Für die Aufrechterhaltung des Betriebs von Cafes, Restaurants und ähnlichen Lokalen waren Bußgelder bis zu 25.000,00 Euro angedroht. Eine Ruhrgebietskommune hat zwischenzeitlich Bußgeldbescheide in Höhe von 4.000,00 Euro beispielsweise wegen des (Weiter)Betriebs einer Shisha-Bar verhängt.

Diese Regelbuße entspricht zwar dem entsprechenden „Bußgeldkatalog“, erscheint im Hinblick auf die stark unterschiedlichen Betriebsgrößen von Restaurants und Cafes aber nicht geeignet, einen „echten Regelfall“ abzudecken.

Bußgeldbescheid anfechten

Die Bußgeldbescheide sind mit dem Einspruch anfechtbar. Angesichts der Höhe der (Regel)Buße von 4.000,00 Euro erscheint es bereits im Hinblick auf die stark unterschiedliche Größe der von den Bezeichnungen „Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafes und anderen gastronomischen Einrichtungen“ (vgl. CoronaSchVO-NRW vom 22.03.2020.) betroffenen Betriebe (z.B. Shisha-Bars) ratsam, den Vorwurf (so er denn überhaupt zutrifft oder nachgewiesen werden kann) und die Geldbuße jedenfalls auf die Angemessenheit der verhängten Bußgeldhöhe zu überprüfen. Dasselbe gilt für Friseurbetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken und Hotels.

So ein Vorwurf sollte in jedem Fall durch einen engagierten und fachkundigen Rechtsanwalt überprüft werden, rät Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nils Schiering in der deutschlandweit tätigen Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm, der in der Vergangenheit ehrenamtlich als Rettungssanitäter viele Jahre im Gesundheitswesen tätig war und mit Hygienevorschriften vertraut ist. Weitere Informationen erhalten Betroffene jederzeit unter der 24h-Notfallnummer 0176/45656450.

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