Schenkungssteuer: Kein einheitlicher Schenkungswille bei separaten Rücktrittklauseln

Schenkungssteuer: Kein einheitlicher Schenkungswille bei separaten Rücktrittklauseln

Schenkungssteuer: Kein einheitlicher Schenkungswille bei separaten Rücktrittklauseln

Für die Besteuerung von Schenkungen ist die Frage von Bedeutung, ob eine oder mehrere Schenkungen mit kleineren Beträgen vorliegt. Entscheidend ist der Schenkungswille.

Schenkungen werden grundsätzlich unabhängig voneinander betrachtet. Das gilt auch dann, wenn mehrere Zuwendungen an einem Tag erfolgen oder die Schenkungen in einem Schriftstück zusammengefasst sind. Es kann aber auch eine einheitliche Zuwendung angenommen werden, wenn die Schenkungssteuer für die Zuwendungen zum gleichen Zeitpunkt entsteht. Für die Unterscheidung, ob eine oder mehrere Schenkungen vorliegen, ist daher der Schenkungswille von Bedeutung.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 9. Juli 2018 entschieden, dass nicht schon deshalb ein einheitlicher Schenkungswille vorliegt, weil die Zuwendungen am gleichen Tag stattfanden. Jede Zuwendung müsse steuerrechtlich einzeln beurteilt werden (Az.: 3 K 2134/17 Erb).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Vater seine Anteile an drei Gesellschaften mit Verträgen vom 16. Oktober 2015 seinem Sohn geschenkt. Bei der ersten GmbH war der Vater alleiniger Gesellschafter, bei den beiden anderen bekleidete er keine Position. Die Gesellschaften waren wirtschaftlich nicht miteinander verknüpft. Der beschenkte Sohn reichte drei Steuerschenkungsurkunden beim zuständigen Finanzamt ein. Dieses fasste allerdings alle drei Übertragungen zu einer Schenkung zusammen und gewährte wegen des zu hohen Verwaltungsvermögens der ersten GmbH insgesamt nur eine Regelverschonung von 85 Prozent.

Der Sohn klagte gegen den Schenkungssteuerbescheid und hatte vor dem Finanzgericht Münster Erfolg. Das FG entschied, dass drei getrennte Schenkungen vorliegen, die gesondert zu besteuern seien. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine einheitliche Schenkung vorliegt, sei der Parteiwille. Aus der Tatsache, dass die Übertragungen am selben Tag in direkt aufeinanderfolgenden Urkunden stattgefunden haben, könne nicht schon auf einen einheitlichen Schenkungswillen geschlossen werden. Vielmehr habe weder ein rechtlicher noch wirtschaftlicher Zwang bestanden, die Übertragungen der Anteile an den drei Gesellschaften am selben Tag vorzunehmen.

Dass die Übertragungen unabhängig voneinander zu betrachten sind, zeige sich in der Gestaltung der Schenkungsverträge. Diese enthalten Rücktrittsklauseln, die es erlauben von jeder Schenkung unabhängig von den anderen Schenkungen zurückzutreten. Dadurch werde der Wille dokumentiert, dass keine einheitliche Übertragung gewollt sei, so das FG Münster.

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