§ 3 des Jugendschutzgesetzes verpflichtet Veranstalter und Gewerbetreiben-de, die Regelungen zum Jugendschutz in der Öffentlichkeit sowie im Bereich der Medien durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen. Auch § 10 „Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren“ zählt zu den aushangpflichtigen Vorschriften. Hier wurden zum 1. April 2016ARTIKEL LESEN