Katholiken kennen das: nach einer Beichte und einer Buße sind alle Sünden vergeben und vergessen. Im Strafrecht ist ein solches Verhalten undenkbar, Verfehlungen werden geahndet, mit oder ohne Beichte. Doch es gibt eine Ausnahme: die Selbstanzeige im Steuerrecht. Thomas Kunsch, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Katholiken kennen das: nach einer Beichte und einer BußeARTIKEL LESEN

Die wirksame Selbstanzeige (§ 371 AO) bietet Steuerpflichtigen, welche den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder den der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 (1) AO) verwirklicht haben, die Chance straf- oder bußgeldfrei auszugehen. Steffen Kiegler, LL.B. Die wirksame Selbstanzeige (§ 371 AO) bietet Steuerpflichtigen, welche den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ARTIKEL LESEN