Steffi Dach, Fachanwältin für Arbeitsrecht Die Nichtzulassung von wahlberechtigten Arbeitnehmern zur Wahl berechtigt grundsätzlich lediglich zur Anfechtung der Wahl und führt nicht zu deren Nichtigkeit. Betriebsratswahlen, die vor dem 18.06.2021 durchgeführt worden sind, werden von den Neuregelungen in § 19 Abs. 3 BetrVG zur Anfechtbarkeit der Wahl bei Unrichtigkeit derARTIKEL LESEN