Unterbringung im Senioren-/Pflegeheim (Teil 3)

Welche Kosten sind wann abziehbar?

Unterbringung im Senioren-/Pflegeheim (Teil 3)

Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz

Autor: Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert

Essen, 16. November 2016**** In unserer immer älter werdenden Gesellschaft rückt das Thema Unterbringung in einem Heim zunehmend in den Mittelpunkt. Nicht nur die Wahl des Heims ist wichtig. Da der Aufenthalt in einem Senioren-/Pflegeheim unter Umständen sehr teuer werden kann, sollte auch immer geprüft werden, wann welche Kosten abziehbar sind. Denn in bestimmten Fällen können die Heimkosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art abgesetzt werden.

1. Über die Höhe der abzugsfähigen Kosten entscheidet der abgeschlossene Vertrag. Denn die Heimkosten umfassen neben den Kosten der ärztlichen Betreuung und der Pflege auch die Mehrkosten für die Unterbringung und Verpflegung. Diese Kosten sind abziehbar, soweit sie selbst getragen wurden. Dies gilt auf jeden Fall, wenn ein sogenannter Pflege-Wohnvertrag abgeschlossen wurde.

Bei einer Unterbringung in einem Seniorenwohnstift ist entscheidend, dass nach den Bestimmungen des Wohnstiftsvertrags nicht lediglich Wohnraum überlassen wird. Vielmehr müssen auch Betreuung und Verpflegung zur Verfügung gestellt bzw. vorgehalten werden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.11.2013, VI R 20/12, BStBl. 2014 II S. 456). Nur dann wird das Finanzamt den Abzug der Kosten als Krankheitskosten anerkennen.

Abzugsfähig ist neben dem Wohnkostenanteil auch der Kostenbeitrag für eine krankheitsbedingte Grundversorgung. Hierbei können grundsätzlich sämtliche Kosten geltend gemacht werden. Allerdings gibt es für den BFH eine Höchstgrenze, sie lautet: die Kosten müssen im Rahmen des Üblichen liegen.

Wann dies der Fall ist, ist aber leider noch nicht klar. Derzeit lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entscheiden, ob die Kosten das erforderliche Maß überschreiten. Ein wichtiger Anhaltspunkt hierbei dürfte die Größe des Zimmers bzw. des Appartements sein.

Ob sich die Finanzämter an den von den Ländern jeweils festgelegten Mindestflächen orientieren, ist offen. In Rheinland-Pfalz beträgt die Mindestfläche zum Beispiel 14 qm (§ 4 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe). Nach unserer Auffassung darf das Finanzamt die geltend gemachten Kosten zumindest dann nicht kürzen, wenn die Wohnfläche sich an dieser Größe orientiert.

2. Die Haushaltsersparnis mindert die abzugsfähigen Kosten. Die dem Grunde nach zu berücksichtigenden Kosten sind um die sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen, wenn man seinen Haushalt aufgelöst hat (BFH-Urteil vom 24.2.2000, III R 80/97, BStBl. 2000 II S. 294). Behält man seinen Haushalt jedoch ohne ersichtlichen Grund, wird die Haushaltsersparnis trotzdem abgezogen, weil die Kosten insoweit unangemessen sind. So wurden in einem Fall die Heimkosten trotz weiter bestehendem Haushalt um die Haushaltsersparnis gekürzt, weil keine Hoffnung mehr bestand, dass die Steuerpflichtige jemals wieder in ihre Wohnung zurückkehren würde (BFH-Urteil vom 13.10.2010, VI R 38/09, BStBl. 2011 II S. 1010 ) Leben beide Ehepartner wegen Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Krankheit im Heim, dann darf die Haushaltsersparnis unseres Erachtens trotzdem nur einmal abgezogen werden, denn es wurde ja nur ein Haushalt aufgelöst.

Die Haushaltsersparnis beträgt:
für 2013 – pro Jahr: 8.130,00 EUR pro Monat: 678,00 EUR pro Tag: 22,60 EUR
ab 2014 – pro Jahr: 8 .354,00 EUR pro Monat: 696,00 EUR pro Tag: 23,20 EUR

Wenn man bereits im Heim lebt, aber noch weiter Miete für die gekündigte Wohnung bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist zahlt, kann man zwar die Miete steuerlich nicht geltend machen. Aber der Finanzbeamte darf für diese Monate die Heimkosten auch nicht um die Haushaltsersparnis kürzen. Denn durch die weitere Mietzahlung ist man noch mit Fixkosten des Hausstands belastet (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.12.2012, 5 K 2017/10).

3. Heimkosten können ab dem Zeitpunkt geltend machen, ab dem man den Abzugsgrund nachweisen können – also die Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit.

Muss man anlässlich des Eintritts von Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Krankheit ins Heim umziehen, dann sind unseres Erachtens auch die Umzugskosten abziehbar. Probleme mit der Anerkennung dieser Kosten kann man aber bekommen, wenn mit dem Umzug ins Heim weitere Vorteile verbunden sind – wenn man also zum Beispiel einen Ortswechsel vornimmt, um in der Nähe seiner Kinder oder Enkel zu wohnen. Bei der Frage, welche Aufwendungen bei einem Umzug zu berücksichtigen sind, darf man sich unseres Erachtens an den Regelungen für einen beruflich veranlassten Umzug orientieren.

Ist man ins Heim gezogen, ohne sich vorab die notwendigen Nachweise ausstellen zu lassen? Dann sollte das jetzt möglichst schnell nachgeholt werden. So sichert man sich wenigstens für die Zukunft den Abzug der Kosten.

Wohnt man bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit bereits im Heim, sind ab Feststellung dieser Einschränkung auch die Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung abzugsfähig (BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl. 2003 I S. 89). Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man ursprünglich aus Altersgründen in das Heim gezogen oder wenn man zusammen mit seinem pflegebedürftigen Ehepartner ins Heim übergesiedelt ist.

Es sollte unbedingt geprüft werden, ob in den Heimkosten auch Kosten enthalten sind, für die einem die Abzugsbeträge für Handwerker und Hilfen in Haus und Garten zustehen. Diese Abzugsbeträge kann man bekommen, soweit sich die Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht auswirken, zum Beispiel wegen der zumutbaren Belastung.

Im vierten und letzten Teil erfahren Sie, welche steuerlichen Möglichkeiten bestehen, wenn Sie Heimkosten für einen Angehörigen tragen.

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