Betriebsratswahl im Hauptbetrieb – Wahlanfechtung

Teilnahme der AN eines Betriebsteils an der
Betriebsratswahl im Hauptbetrieb – Wahlanfechtung

Verfasserin: Rechtsanwältin Ingrid Heinlein, Anwaltsbüro Bell & Windirsch, Düsseldorf

Betriebsratswahl im Hauptbetrieb - Wahlanfechtung

Rechtsanwältin Ingrid Heinlein, Anwaltsbüro Bell & Windirsch, Düsseldorf

1.Eine Betriebsratswahl kann vom Arbeitgeber nicht erfolgreich angefochten werden, wenn nur ein wahlberechtigter Arbeitnehmer veranlasst, dass die Arbeitnehmer eines Betriebsteils (§ 4 BetrVG) beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen.
2.Erforderlich ist, dass alle im Betriebsteil eingesetzten Arbeitnehmer rechtzeitig von der Abstimmung in Kenntnis gesetzt werden.
3.Die Betriebsratswahl kann dennoch nicht erfolgreich angefochten werden, wenn dies nur bei einer Aushilfskraft unterbleibt und alle anderen Arbeitnehmer für die Teilnahme an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb stimmen.

LAG Düsseldorf, Beschluss v. 13.1.2016 – 12 TaBV 67/14 – (rkr)
(Leitsätze der Verfasserin)

Die Arbeitgeberin, die ihre Dienstleistungen an verschiedenen Standorten anbietet, hat ihre Geschäftsleitung in E. Am Standort in T. waren zur Zeit der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb E. 9 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AN) einschließlich einer Aushilfskraft beschäftigt. In Abwesenheit der nicht informierten Aushilfskraft beschlossen diese auf Initiative einer AN in einer Frühstückspause einstimmig, sich an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb E. zu beteiligen. Auch die 5 Arbeitnehmer am Standort M. nahmen an der Wahl teil. Insgesamt waren in der Wählerliste 160 Wahlberechtigte verzeichnet. Die Arbeitgeberin hat im Wahlanfechtungsverfahren geltend gemacht, sie betreibe in T. und M. selbständige Betriebe, die Wahl sei aber auch unwirksam, weil die Abstimmung in T. fehlerhaft gewesen sei.

Wie schon beim Arbeitsgericht hatte die Wahlanfechtung beim LAG Düsseldorf keinen Erfolg. Nach Beweisaufnahme ist das LAG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Arbeitgeberin in T. und M. keine Betriebe hat, weil die Geschäftsleitung maßgeblichen Einfluss auf die dortigen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten nimmt. Damit kam es darauf an, ob es sich bei T. und M. um Betriebsteile gem. § 4 BetrVG handelt und wegen der Teilnahme der dort beschäftigten AN an der Betriebsratswahl ein Grund zur Wahlanfechtung gem. § 19 BetrVG bestand.

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe – d.h. sie sind keine Betriebe, werden aber als solche behandelt – wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG erfüllen (mindestens 5 ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen 3 wählbar sind) und 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder 2. durch Aufgabengebiet und Organisation eigenständig sind. In M. waren nur 2 wählbare Arbeitnehmer beschäftigt; damit konnten die AN dieses Standorts ohne weiteres an der Betriebsratswahl teilnehmen. Der Standort T. liegt unstreitig weit entfernt von E. Damit hatten die dort beschäftigten AN die Möglichkeit, entweder einen eigenen Betriebsrat zu wählen oder nach § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG zu beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen.
Nach § 3 Abs. 3 S. 2 BetrVG, auf den § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG verweist, kann die Abstimmung von mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern veranlasst werden.

Das BAG hat noch nicht entschieden, ob eine Betriebsratswahl erfolgreich angefochten werden kann, wenn weniger als 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer die Abstimmung veranlassen. Das LAG sieht darin keinen Anfechtungsgrund und argumentiert, die übrigen AN des Betriebsteils hätten sich die Initiative der Mitarbeiterin, die die Abstimmung veranlasst hat, durch ihre Beteiligung an der Abstimmung zu Eigen gemacht. Das BAG hat auch noch nicht entschieden, ob eine Betriebsratswahl erfolgreich angefochten werden kann, wenn nicht alle AN des Betriebsteils über die Abstimmung informiert wurden und deshalb nicht an ihr teilnehmen, die Mehrheit aber beschließt, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen. Das LAG hält es zwar für erforderlich, dass alle Wahlberechtigten vor der Abstimmung informiert werden, lässt das Unterbleiben der Information der Aushilfskraft im Betriebsteil T. für die Wahlanfechtung aber nicht ausreichen, weil die Mehrheit für die Beteiligung an der Wahl im Hauptbetrieb auch ohne sie erreicht war.

Fazit
Die Teilnahme an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb kann vor allem für die Beschäftigten in kleineren, betriebsratsfähigen Betriebsteilen eine gute Alternative zur Wahl eines eigenen Betriebsrats sein. Ausdrücklich geregelt ist, dass dies formlos mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann (zu empfehlen ist jedoch aus Beweisgründen eine förmliche Abstimmung). Ob weitere Erfordernisse zu beachten sind, ist mit vielen Unsicherheiten verbunden und durch die Rechtsprechung des BAG noch nicht geklärt. Dem LAG Düsseldorf ist darin zuzustimmen, dass alle AN des Betriebsteils über Ort und Zeit der Abstimmung informiert werden müssen; ob es allerdings ohne Konsequenzen für die Wahlanfechtung bleibt, wenn dies nicht geschieht, ist sehr fraglich, weil in diesem Fall nicht alle Abstimmungsberechtigten die Möglichkeit haben, auf die Meinungs- und Willensbildung der Beschäftigten Einfluss zu nehmen. Eine ähnliche Interessenlage besteht bei Abstimmungen im Betriebsrat. Es ist anerkannt, dass in einer Betriebsratssitzung gefasste Beschlüsse unwirksam sind, wenn nicht alle Betriebsratsmitglieder zu der Sitzung geladen wurden. Zuzustimmen ist dem LAG darin, dass die Wahl nicht erfolgreich angefochten werden kann, wenn weniger als 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer die Abstimmung initiiert haben. Dieser Mangel wird durch die Abstimmung mit Mehrheit geheilt.

Zuständig für Rückfragen: Ingrid Heinlein, Rechtsanwältin, heinlein@fachanwaeltinnen.de,Anwaltskanzlei Bell & Windirsch, Düsseldorf, www.fachanwaeltinnen.de (http://www.fachanwaeltinnen.de) www.fachanwaeltinnen.de

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