BFH zur Umsatzsteuer bei Tauschumsätzen

BFH zur Umsatzsteuer bei Tauschumsätzen

BFH zur Umsatzsteuer bei Tauschumsätzen

Die Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen ist der Wert, den der Empfänger für die Leistung aufwendet. Verluste aus Folgeverkäufen führen demnach zu keiner Minderung der Bemessungsgrundlage.

Beim Verkauf einen neuen Fahrzeugs kommt es häufig vor, dass der Händler einen Gebrauchtwagen in Zahlung nimmt. Das Entgelt des Händlers setzt sich dann aus der Zuzahlung des Käufers für den Neuwagen und dem gemeinen Wert des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (Bruttowert einschl. Umsatzsteuer) zusammen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Die Bemessungsgrundlage für die Tauschumsätze ändert sich nicht, wenn sich aus den Folgeverkäufen Verluste ergeben. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25. April 2018 entschieden (Az.: XI R 21/16).

In dem zu Grunde liegenden Verfahren klagte eine Kfz-Händlerin gegen ihren Umsatzsteuerbescheid. Im Rahmen ihres Handelsgewerbes führte sie auch sog. „Streckengeschäfte“ durch, d.h. sie verkaufte Neufahrzeuge und nahm neben einer Geldleistung (Baraufgabe) auch gebrauchte Wagen in Zahlung und veräußerte diese weiter. Diese Umsätze versteuerte die Klägerin zunächst vollumfänglich. Als sich herausstellte, dass bei verschiedenen Gebrauchtwagen nicht der Preis für die Inzahlungnahme erzielt werden konnte, minderte die Klägerin in ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Bemessungsgrundlage der Lieferungen der Neufahrzeuge auch um die Verluste der Folgegeschäfte.

Dabei spielte das Finanzamt nicht mit. Die Bemessungsgrundlage der Lieferung des Neufahrzeugs mindere sich nur um den gemeinen Wert des bei der Lieferung in Zahlung genommenen Altfahrzeugs und nicht um den Verlust aus dem Folgegeschäft.

Wie schon das Finanzgericht Niedersachsen wies auch der BFH die Klage zurück. Für die Bestimmung des Werts des Altfahrzeugs sei ein subjektiver Wert anzusetzen. Die Bemessungsgrundlage sei anhand dieses subjektiven Werts und nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen. Als subjektiver Wert sei derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist, so der BFH.

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte kompetent beraten.

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