PROKON: Vorsicht vor zu viel Zuversicht

Eine Information des Deutschen Verbraucherschutzrings e.V. (DVS)

PROKON: Vorsicht vor zu viel  Zuversicht

Der DVS hilft geschädigten Anlegern

2. Juni 2014. PROKON-Anlegern wird in verschiedenen Medien erklärt, eine Forderungsanmeldung sei derzeit noch nicht erforderlich. Der Deutsche Verbraucherschutzring e. V. (DVS) warnt jedoch vor zu viel Zuversicht und Untätigkeit. Der Insolvenzverwalter rechnet zwar nicht mit einem Totalausfall; ein Verlust von bis zu 70 Prozent sei, so der DVS, aber weniger als ein schwacher Trost.

Eine Anmeldung von Ansprüchen ist vorerst nicht erforderlich, der Insolvenzverwalter werde jeden Genussrechtsgläubiger bis Mitte Juli 2014 einzeln zur Anmeldung auffordern – so steht es momentan in vielen Medien. „Tatsache ist“, so Claudia Lunderstedt-Georgi, Geschäftsführerin des DVS aus Erfurt ( www.dvs-ev.net ), „dass die Frist der Forderungsanmeldung bis zum 15. September 2014 läuft. Tatsache ist auch, dass sogar bis zum Jahresende Forderungen angemeldet werden können. Tatsache ist aber auch, dass der Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 1. Mai 2014, indem es um die Gleichrangigkeit aller Forderungen geht, noch nicht rechtskräftig ist. Sollte dieser Beschluss angefochten werden, könnten Genussrechtsforderungen durchaus wieder nachrangig werden.“

Ein erster Prüfungstermin der Forderungen ist für den 15. Januar 2015 anberaumt. Natürlich ist es möglich, dass von anderen Gläubigern wie Banken und Versicherungen die Gleichrangigkeit der Genussrechtsforderungen bestritten wird und es zu einer richterlichen Klärung kommen muss. „All diese Faktoren sollten die PROKON-Anleger bedenken“, sagt die DVS-Geschäftsführerin.

Von „Bierdeckel-Anmeldungen“ und bösen Rechtsanwälten

Bedenklich sei auch, dass im Internet immer wieder behauptet werde, eine Forderungsanmeldung sei theoretisch auch auf einem Bierdeckel möglich. Dem widerspricht Claudia Lunderstedt-Georgi vehement: „Forderungsanmeldungen müssen immer frist- und formgerecht sein. Wir empfehlen immer die Anmeldung durch einen spezialisierten Anwalt vornehmen zu lassen.“ Die Argumentation einiger Verbraucherschützer, dass Rechtsanwälte den geschädigten Anlegern noch zusätzlich an den Geldbeutel wollen, lässt sie nur bedingt gelten. „Es mag wie überall auch hier schwarze Schafe geben“, so Lunderstedt-Georgi. „Leider musste ich mehrfach feststellen, dass manche Insolvenzverwalter oder gemeinsame Gläubigervertreter große Versprechen über Sanierungs- und Finanzierungsmaßnahmen abgeben, sich selbst aus der Insolvenzmasse reichlich bedienen und sich die Anleger am Ende mit 70-, 80-, oder 90-prozentigen Verlusten zufrieden geben müssen. Ich denke, jeder muss für sich entscheiden, ob er das Risiko tragen möchte, oder alle Möglichkeiten zur Schadensregulierung von Experten prüfen lässt – auch Schadensersatzansprüche könnten im Fall PROKON relevant werden. Die korrekte und vor allem umfassende Anmeldung spielt auch im Hinblick auf die Verjährungsfrage eine wichtige Rolle. Vorsicht ist daher bei der Verwendung der oft unzureichenden Formulare des Insolvenzverwalters geboten.“ Zur Bündelung der Anlegerinteressen und zur fachgerechten Forderungsanmeldung hat der DVS die Arbeitsgruppe „PROKON“ gegründet.

Weitere Informationen unter www.dvs-ev.net

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