ARAG Recht schnell…
Urteile auf einen Blick +++ Kein Steuervorteil für Karnevalspartys +++ Ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent ist für Karnevalsfeiern nur rechtmäßig, wenn die Veranstaltung genug Elemente der traditionellen Brauchtumspflege enthält. Dies entschied laut ARAG der Bundesfinanzhof (BFH) in München-Bogenhausen (BFH, Az.: V R 53/15). +++ Wer bei Kündigung nicht auszieht,ARTIKEL LESEN