Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze – Wettbewerbsrecht
Telefonwerbung: Verkäufer muss richtigen Namen angeben Telefonverkäufer müssen ihren korrekten Vor- und Zunamen nennen. (Bildquelle: ERGO Group) Ein Telefonverkäufer für Stromlieferverträge muss gegenüber den Kunden am Telefon seinen echten Namen angeben. Die Angabe eines Pseudonyms stellt eine Irreführung des Verbrauchers dar. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. RechtsschutzARTIKEL LESEN